Generell gilt:
• In geschlossenen Räumen gilt die Maskenpflicht. Auch im Freien gilt die Maskenpflicht verpflichtend, wenn nicht dauerhaft ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten werden kann. Die Maskenpflicht gilt nicht auf den Hotelzimmern.
• Hinweis: Es gibt keine Ausnahme bei den Zugangsvoraussetzungen für beruflich bedingte Aufenthalte in Beherbergungsbetrieben.
• In einem Hygienekonzept ist dokumentiert, wie die Hygienevorgaben in unserem Hotel umgesetzt werden. Dazu zählt insbesondere:
– Die Umsetzung der Mindestabstandsempfehlung vornehmlich unter Darstellung anderweitiger Schutzmaßnahmen, wenn ein Abstand nicht eingehalten wird und die Regelung von Personenströmen.
– Die regelmäßige und ausreichende Lüftung von Innenräumen.
– Die regelmäßige Reinigung von Oberflächen und Gegenständen.
– Die rechtzeitige und verständliche Information der Gäste über die geltenden Hygienevorgaben.
- vor Ort unter Aufsicht durchgeführt werden
- im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, erfolgen oder
- von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung (Corona-Teststation) vorgenommen oder überwacht werden.
- Der Schnelltest darf nicht älter als 24 Stunden sein.
- Bei Schülerin oder Schüler einer Grundschule, eines sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums, einer auf der Grundschule aufbauenden Schule oder einer beruflichen Schule reicht die Vorlage des Schülerausweises. Damit gelten Schüler automatisch als „getestet“!
- Kinder bis einschließlich fünf Jahre sind von der Testpflicht ausgenommen.
Kontaktdaten
Die Kontaktdaten der Gäste müssen dokumentiert werden. Dazu zählen Vor- und Nachname, Anschrift, Datum und Zeitraum der Anwesenheit und sofern vorhanden die Telefonnummer. Dies erfolgt entweder mit der Luca-App oder auf Papier. Wer seine Kontaktdaten nicht oder nicht vollständig angeben möchte, darf das Hotel nicht betreten.